Stellungnahme des FE-Netz e.V. zum Referentenentwurf
des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz
zur Modernisierung des Kindschaftsrechts (KiMoG), Juli 2026
Politischer Hintergrund der Stellungnahme
Das Bundesministerium der Justiz hat im Mai 2026 einen Referentenentwurf für ein Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) veröffentlicht. Ziel sei es, das Kindschaftsrecht zu modernisieren und an die heutigen Lebensrealitäten von Familien anzupassen. Der Entwurf enthält unter anderem Neuregelungen zum Sorge- und Umgangsrecht sowie zur Stärkung der Herkunftsrechte von Kindern.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens führte das Bundesministerium der Justiz eine Anhörung per Videokonferenz durch, an der das FE-Netz e.V. teilnahm und erste Fragen stellte. Im nächsten Schritt erhielten Fachverbände und Organisationen Gelegenheit, den Referentenentwurf fachlich zu bewerten und schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Das FE-Netz e.V. hat eine ausführliche schriftliche Stellungnahme – die ihr hier findet – an das BMJ geschickt. Die Ergebnisse dieser Beteiligung fließen in die weitere Überarbeitung des Gesetzentwurfs ein, bevor die Bundesregierung über einen Kabinettsentwurf entscheidet und das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren beginnt.
Den Referentenentwurf findet ihr -> hier
STELLUNGNAHME FE-NETZ
I. Zusammenfassung
Der FE-Netz e.V. begrüßt das Ziel des Referentenentwurfs, Herkunftsrechte von Kindern zu stärken und das Kindschaftsrecht an moderne Familienrealitäten anzupassen. Aus Sicht von Familien nach Eizell- und Embryonenspende bleiben jedoch wesentliche Fragen offen, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren vertieft geprüft werden sollten.
- Klärung der Rechtslage bei Eizell- und Embryonenspende: Der Referentenentwurf enthält keine ausdrückliche Regelung für Eizell- und Embryonenspenden. Die Verwendung der Begriffe „leiblich“, „genetisch“ und „rechtlich“ sowie die fehlende Bereichsausnahme in § 1691 BGB-E können zu Auslegungsunsicherheiten hinsichtlich der Rechtsstellung genetischer Spenderpersonen führen.
- Abgrenzung von Herkunftsrecht und Umgangsrecht: Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft sollte klar von möglichen Umgangs- oder Kontaktrechten genetischer Spenderpersonen unterschieden werden. Aus Sicht des FE-Netz e.V. bedarf die Herleitung möglicher Umgangsrechte aus Herkunftsrechten einer vertieften rechtlichen und verfassungsrechtlichen Prüfung.
- Berücksichtigung von Kindeswohl und Familienstabilität: Es sollte geprüft werden, welche Auswirkungen gerichtlich durchsetzbare Umgangsrechte genetischer Spenderpersonen auf bestehende Familienverhältnisse, die Herkunftsaufklärung sowie die psychosoziale Entwicklung von Kindern haben können.
- Systematische Kohärenz der Rechtsordnung: Der Referentenentwurf wirft Fragen hinsichtlich seines Verhältnisses zum Embryonenschutzgesetz, zur Vertraulichen Geburt sowie zu den besonderen rechtlichen Strukturen von Familien nach Gametenspende auf.
- Europäische und internationale Perspektive: Reproduktionsmedizinische Familiengründungen sind zunehmend transnational. Herkunftsrechte, Registerstrukturen und Dokumentationspflichten sollten daher stärker im europäischen Kontext betrachtet und mit den Zielen der EU-SoHO-Verordnung verzahnt werden.
- Pluralität im Gesetzgebungsverfahren: Der FE-Netz e.V. regt eine Prüfung der Neutralität im Gesetzgebungsverfahren an, um die einseitige Beeinflussung durch partikulare Interessenverbände auszuschließen. Die Perspektiven von Familien nach Eizell- und Embryonenspende sollten im weiteren Gesetzgebungsverfahren stärker einbezogen und die Auswirkungen der vorgesehenen Regelungen auf sämtliche betroffenen Familienformen gesondert geprüft werden.
Eine Zusammenfassung unserer Prüfbitten und Anregungen sowie einen Formulierungsvorschlag für § 1691 BGB-E findet sich im letzten Teil der Stellungnahme.
II. Über FE-Netz e.V. – Deutsche Vereinigung für Familien nach Eizellspende
Als FE-Netz e.V. sind wir die bundesweite, gemeinnützige Interessenvertretung von Familien, die durch Eizell- und Embryonenspende gegründet wurden. Der Verein bietet eine Plattform für Austausch, Beratung und psychosoziale Unterstützung in einer Lebensrealität, die in Deutschland von rechtlicher Unsicherheit und gesellschaftlicher Tabuisierung geprägt ist[1].
Der FE-Netz e.V. vertritt eine transparente Aufklärungskultur. Wir befürworten einen offenen Umgang mit der Spende und die altersgerechte Aufklärung der Kinder von Anfang an, da das Wissen um die eigene Entstehungsgeschichte ein wesentlicher Baustein der kindlichen Identitätsbildung ist. Jedes Kind hat – unabhängig von seinem biologischen Entstehungsweg – das Recht auf eine stabile, rechtlich geschützte familiäre Umgebung. Wir setzen uns für eine moderne Familienpolitik ein, die die Realität reproduktionsmedizinischer Möglichkeiten anerkennt, Rechtssicherheit für betroffene Familien schafft und das Kindeswohl durch Aufklärung und soziale Stabilität in den Mittelpunkt stellt. Unser Ziel ist es, die Interessen unserer Mitglieder in den politischen Diskurs einzubringen und eine Gesetzgebung zu fördern, die alle Familienformen wertschätzend und ohne Diskriminierung berücksichtigt. Ein Kernanliegen ist die vollständige Legalisierung der Eizell- und Embryonenspende in Deutschland in einem rechtssicheren gesetzlichen Rahmen analog zu den bestehenden Regelungen für die Samenspende
III. Grundsätzliche Bewertung des Entwurfs
Das FE-Netz e.V. unterstützt das erklärte Ziel des Gesetzgebers, das Kindschaftsrecht an die gesellschaftliche Realität moderner Familienformen anzupassen. Wir bekennen uns zum verfassungsrechtlich verankerten Recht eines jeden Kindes auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung und begrüßen die Schaffung von rechtlichen Strukturen, die dem Kind einen Zugang zu Herkunftsinformationen sowie eine freiwillige Kontaktaufnahme zur Spenderperson ermöglichen, sofern dies dem Wunsch des Kindes entspricht.
Kinder, die aus einer Eizell- oder Embryonenspende hervorgegangen sind, leben bereits heute als gleichberechtigte Bürger:innen in Deutschland. Die auf diesem Weg entstandenen Familien sind gesellschaftliche Realität. Ihre Kinder haben denselben Anspruch auf Schutz, Rechtssicherheit und Berücksichtigung durch den Gesetzgeber wie Kinder anderer Familienformen. Bestehende Regelungslücken dürfen nicht dazu führen, dass Herkunftsrechte, rechtliche Absicherung und Kindeswohl hinter den Schutzstandards anderer Familienformen zurückbleiben.
Der vorliegende Referentenentwurf wirft aus unserer Sicht systemische Defizite auf. Insbesondere bleibt die Abgrenzung zwischen dem Recht auf Kenntnis der eigenen Herkunft und möglichen Umgangs- oder Kontaktrechten genetischer Spenderinnen und Spender unklar. Zudem wirft der Entwurf Fragen hinsichtlich der Rolle genetischer Spenderpersonen und ihrer Beziehung zu bestehenden Familienverhältnissen auf, deren Auswirkungen auf Herkunftsrechte, familiäre Stabilität und Kindeswohl sorgfältig geprüft werden sollten.
[1] Vgl. FE-Netz e.V., „Politische Arbeit – Historie und Forderungen an den Gesetzgeber“, online abrufbar unter: fe-netz.de/politische-arbeit/.
IV. Fachliche Stellungnahme
1. Rechtliche Ausgangslage nach dem Referentenentwurf
Aus unserer Sicht sind im Referentenentwurf Familien nach Eizell- und Embryonenspende nicht ausreichend mitbedacht. Folgende Punkte werfen in ihrer Gesamtheit Auslegungsfragen auf, die für die betroffenen Familien erhebliche praktische Bedeutung haben können.
- Unklarheiten und Widerspruch bei der Verwendung des Begriffs „leiblich“: Nach geltendem Recht (§ 1591 BGB) ist die gebärende Frau die rechtliche und leibliche Mutter. Der Referentenentwurf behält diesen Grundsatz bei, führt aber in § 1691 Abs. 1 BGB-E ein Umgangsrecht für den „leiblichen, nicht rechtlichen Elternteil“ ein. Da die Leiblichkeit begrifflich an die Geburt gekoppelt ist, begründet die Etablierung einer zweiten „leiblichen, nicht rechtlichen Mutter“ (der Eizellspenderin) einen begrifflichen Widerspruch. „Leiblich“ und „genetisch“ können bei Müttern nach Eizellspende nicht synonym verwendet werden, da Mütter nach Eizellspende ihre Kinder nach einer selbst ausgetragenen Schwangerschaft gebären. Sie sind somit die leiblichen Mütter ihrer Kinder.
- Fehlende Bereichsausnahme bei Eizell- und Embryonenspende: Im Bereich der Samenspende unterscheidet der Gesetzgeber korrekt zwischen der „Spenderperson“ und den „rechtlichen Eltern“ und im KiMoG soll damit die Bereichsausnahme in § 1691 Abs. 3 BGB-E begründet werden. Diese Präzision fehlt für die Eizell- und Embryonenspende. Durch das Aussparen einer analogen Definition wird die genetische Herkunft fälschlicherweise mit einer elterlichen Statusposition verknüpft. Aus Sicht des FE-Netz e.V. bedarf es hier einer eindeutigen gesetzlichen Klarstellung.
- Rechtliche Asymmetrie Ungleichbehandlung: Der Entwurf schützt betroffene Familien in § 1691 Abs. 3 BGB-E vor den Umgangsansprüchen männlicher Samenspender. Indem das BMJ jedoch die Eizell- und Embryonenspende im Gesetzestext nicht erwähnt, entsteht eine rechtliche Asymmetrie, die für Familien nach Eizellspende zusätzliche Rechtsuntersicherheiten schafft. Diese Ungleichbehandlung von Samenspende einerseits und Eizell- bzw. Embryonenspende andererseits lässt eine sachliche Rechtfertigung vermissen.
- Etablierung einer funktionalen Doppelmutterschaft: Indem der Eizellspenderin über §1691 BGB-E ein einklagbares Umgangsrecht eingeräumt wird, schafft der Entwurf eine funktionale Doppelmutterschaft. Dies berührt das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht der rechtlichen Eltern, welches ein Abwehrrecht gegen staatliche und drittseitige Eingriffe in die Privatsphäre der Familie darstellt. Eine Spenderperson, die vor der Zeugung rechtsverbindlich auf die elterliche Verantwortung verzichtet hat, sollte nicht legitimiert werden, ein Umgangsrecht gerichtlich geltend machen zu können.
Prüfbitten: Wir regen an, die Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen auf Familien nach Eizell- und Embryonenspende im weiteren Gesetzgebungsverfahren vertieft zu prüfen und die bestehenden Auslegungsfragen gesetzlich zu klären, insbesondere die terminologische Unschärfe der Begriffe „leiblich“ und „genetisch“ (Wahrung des § 1591 BGB). Die Aufnahme einer expliziten gesetzlichen Bereichsausnahme in § 1691 BGB-E (Ausschluss eines einklagbaren Umgangsrechts für Eizellspenderinnen und Embryonenspender:innen) sollte erwogen werden.
Vorschlag einer Präzisierung der Bereichsausnahme in § 1691 BGB-E: Aufgrund der von uns dargelegten möglichen Folgen und offenen Fragen bei der fehlenden Bereichsausnahme für Eizell- und Embryonenspenden, legt der FE-Netz e.V. folgenden Formulierungsvorschlag vor:
In § 1691 BGB-E wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Absatz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass das Kind durch eine Eizell- oder Embryonenspende gezeugt wurde. Ein Umgangsrecht der Spenderin oder des Spenders ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die Spende unter der Voraussetzung erfolgte, dass der Spenderin oder dem Spender keine elterliche Verantwortung oder Rechte zukommen sollen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Spende im In- oder Ausland erfolgt ist.“
Begründung:
- Rechtssicherheit durch Gleichstellung: Der Verweis auf Absatz 3 weitet die Ausnahme für Samenspender konsequent auf Eizell- und Embryonenspender:innen aus und beseitigt die Ungleichbehandlung.
- Transparenz der Willenserklärung: Die Klausel respektiert den ursprünglichen Konsens der Beteiligten vor der Eizell- und Embryonenspende.
- Schließung der Inland-Ausland-Lücke: Der Bezug auf das Ausland trägt der Realität deutscher Familien Rechnung und sorgt für einen einheitlichen Schutz, unabhängig vom Behandlungsort.
2. Folgen dieser Konstruktion
Die terminologische Unschärfe der Begriffe „leiblich“ und „genetisch“ und eine fehlende Bereichsausnahme für Eizell- und Embryonenspender:innen analog zur Samenspende könnten in ihrer Konsequenz zu einem impliziten, möglicherweise einklagbaren Umgangsrecht für Spenderinnen führen. Sollte die Norm dahingehend ausgelegt werden, dass genetische Spenderpersonen grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 1691 BGB-E erfasst werden, stellt sich die Frage nach den rechtlichen und psychosozialen Folgen einer solchen Auslegung, insbesondere mögliche Auswirkungen auf Elternrechte, Kindeswohl, Familienbeziehungen und familiäre Stabilität:
- Recht auf Herkunft und das Recht auf Umgang: Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 124, 186), dass aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung folgt. Hierbei handelt es sich um ein Informationsrecht. Es beinhaltet keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine Beziehungsanbahnung oder gar einen erzwungenen physischen Umgang gegen den Willen der Familie.
- Herkunftsrechte und Elternrechte: Der Referentenentwurf wirft aus Sicht des FE-Netz e.V. auch grundlegende Fragen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft und den durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Rechten der rechtlichen Eltern auf. Insbesondere bedarf der Umgang mit genetischen, jedoch nicht rechtlichen Spender:innen einer klareren gesetzlichen Begründung und Einordnung. Bei Familien nach Eizellspende fallen genetische Herkunft und rechtliche Mutterschaft bewusst auseinander. Das geltende Abstammungsrecht knüpft die Mutterschaft gemäß § 1591 BGB an die Geburt des Kindes. Spender:innen übernehmen nach geltendem Recht keine Elternstellung und keine elterliche Verantwortung. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und aus welchen Gründen aus dem Recht auf Herkunftskenntnis zusätzlich Umgangs- oder Kontaktrechte folgen sollen.
Wird genetischen, aber nicht rechtlichen Elternteilen ein gerichtlich durchsetzbarer Zugang zur familiären Sphäre eröffnet, bedarf dies einer sorgfältigen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung und einer Abwägung mit den Rechten der rechtlichen Eltern. Darüber hinaus erscheint klärungsbedürftig, welche Auswirkungen solche Regelungen auf die gesetzlich vorgesehene Trennung zwischen genetischer Herkunft und rechtlicher Elternschaft sowie auf die Stabilität bestehender Familienverhältnisse haben können. - Mögliche Loyalitätskonflikte und Auswirkungen auf Familienbeziehungen: Psychosoziale Längsschnittstudien, insbesondere die Arbeiten von Professorin Susan Golombok[1] (University of Cambridge), belegen, dass aufgeklärte Kinder in Familien nach Gametenspende eine stabile Bindung zu ihren sozialen Eltern entwickeln. Sie differenzieren zwischen sozialer Elternschaft und der Spenderperson als genetischem Ursprung. Vor diesem Hintergrund erscheint prüfungsbedürftig, welche Auswirkungen gerichtlich durchsetzbare Umgangsrechte genetischer Spenderpersonen auf bestehende Familienbeziehungen haben können. Insbesondere sollte berücksichtigt werden, ob hierdurch Loyalitätskonflikte oder Verunsicherungen innerhalb der Familie entstehen können.
- Spannungsverhältnis zwischen Umgangsrecht und fehlender Umgangspflicht: Die Begründung schließt eine Umgangspflicht für die Spenderperson aus. Gleichzeitig stellt sich die Frage, welche Bedeutung einem Umgangsrecht des Kindes zukommt, wenn dessen Wahrnehmung vollständig von der freiwilligen Entscheidung der Spenderperson abhängt und so das Kind dem Risiko einer einseitigen Ablehnung ausgesetzt wird. Zu prüfen ist insbesondere, welche Auswirkungen dies auf die Erwartungen und Interessen betroffener Kinder haben kann.
- Auswirkung auf die Identitätsaufklärung: Der Referentenentwurf verfolgt das Ziel, Herkunftsrechte und Transparenz zu stärken. Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob die vorgesehenen Umgangsregelungen unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Bereitschaft von Familien haben könnten, frühzeitig und offen über die Entstehungsgeschichte eines Kindes zu sprechen. Wenn sozial-rechtliche Eltern besorgt sein müssen, dass die Aufklärung über die Genese rechtliche Umgangsklagen nach sich zieht, entstehen Vorbehalte gegen die Aufklärung. Familien könnten somit zur Geheimhaltung verleitet werden. Gesetzliche Regelungen sollten Herkunftsaufklärung fördern und keine Anreize schaffen, Informationen über die genetische Herkunft zurückzuhalten.
Empfehlung: Zum Schutz der psychosozialen Integrität des Kindes sollte von staatlich veranlassten Maßnahmen zur Beziehungsanbahnung mit familienexternen genetischen Spenderpersonen grundsätzlich Abstand genommen werden. Das Kindschaftsrecht sollte die stabile Entwicklung des Kindes innerhalb seiner bestehenden sozialen Kernfamilie fördern und zugleich einen verlässlichen Zugang zu Herkunftsinformationen sicherstellen.
3. Systematische Wertungsfragen
3. 1 Embryonenschutzgesetzt und vertrauliche Geburt
Der vorliegende Referentenentwurf erzeugt Wertungswidersprüche innerhalb der Rechtsordnung, die sich insbesondere in asymmetrischen Rechtsfolgen bei der Embryonenspende sowie im Vergleich zu anderen Schutzkonzepten zeigen.
- Rechtliche Asymmetrie bei der Embryonenspende: Bei der Embryonenspende führt das Fehlen einer umfassenden Bereichsausnahme zu einer rechtlich inkonsistenten Aufspaltung der genetischen Ursprungsebene. Während der anwendbare § 1691 Abs. 3 BGB-E ein Umgangsrecht für den Samenspender (genetischer Erzeuger) explizit ausschließt, bleibt die Eizellspenderin (genetische Erzeugerin) von dieser Beschränkung ausgenommen. Dies führt zu der Konstellation, dass bei identischem vorgeburtlichem Verzicht der abgebenden Personen und bei Nutzung desselben Embryos einerseits ein Umgangsrecht gesetzlich verneint wird (das des Samenspenders des Embryos), andererseits jedoch für die Eizellspenderin desselben Embryos dieses Umgangsrecht bestehen soll. Diese Ungleichbehandlung entbehrt einer sachlichen und dogmatischen Grundlage.
- Widerspruch zum Strafrecht: Während die Eizellspende im Inland nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) untersagt ist, schafft das BMJ im Kindschaftsrecht zivilrechtliche Ansprüche für Eizellspenderinnen ausländischer Behandlungen. Der Gesetzgeber berücksichtigt faktisch die Existenz von Familien nach Eizellspende, ohne deren rechtliche Stellung ausdrücklich zu regeln und ohne Schutz zu gewährleisten.
- Inkonsistenz zur Vertraulichen Geburt (§ 25 KKG): Im Rahmen der „vertraulichen Geburt“ schützt der Gesetzgeber die Stabilität der aufnehmenden Familie durch die Wahrung der Privatsphäre. Der anonym gebärenden Frau stehen keine Umgangsansprüche zu. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die vorgesehenen Umgangsrechte für Spenderinnen, mit dem ausgeschlossenen Umgangsrechte einer im Inland anonym gebärenden Frau, in Übereinstimmung zu bringen sind.
Prüfbitten: Aus Sicht des FE-Netz e.V. bedürfen die Wertungswidersprüche zwischen dem Strafrecht (ESchG) und dem vorgeschlagenen Kindschaftsrecht einer vertieften Prüfung. Es ist rechtssystematisch fragwürdig, einer (ausländischen) Spenderperson oder den abgebenden genetischen Erzeugern einer im Inland durchgeführten Embryonenspende, weitreichendere Rechte einzuräumen als einer im Inland anonym gebärenden Frau im Rahmen einer vertraulichen Geburt. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob sich aus dem Referentenentwurf Rechtsfolgen für Eizellspenderinnen oder die genetischen Erzeuger im Rahmen von Embryonenspenden ergeben können, die über die in anderen Bereichen des Familienrechts vorgesehenen Rechtspositionen hinausgehen.
Es erscheint prüfungsbedürftig, ob der Schutzmechanismus der vertraulichen Geburt angreifbar gemacht wird und ob asymmetrische Umgangsrechte zulasten der sozialen Familie eingeführt werden könnten.
3. 2 Familien nach Gametenspende und Adoptiv-/Pflegefamilien
Die Begründung des Referentenentwurfs zieht an mehreren Stellen Parallelen zwischen Familien nach Gametenspende und Adoptiv- und Pflegefamilien. Aus Sicht des FE-Netz e.V. bedarf die Übertragbarkeit von Wertungen aus dem Adoptions- und Pflegekinderrecht auf Familien nach Gametenspende einer Prüfung.
- Struktureller Unterschied: Eine Adoption ist ein staatlich moderierter Akt, der für ein bereits existierendes Kind eine Elternschaft herstellt. Bei der Gametenspende hingegen entsteht das Kind aufgrund der Entscheidung der sozialen Eltern, hier liegt keine vergleichbare Trennungshistorie vor.
- Verschiebung des Fokus: Während Pflege- und Adoptivfamilien spezifische kompensatorische Unterstützung benötigen, bedürfen Familien nach einer Spende vor allem Rechts- und Planungssicherheit. Die fehlende Bereichsausnahme, wie oben erwähnt, führt zu einer rechtlichen Unsicherheit für Familien nach Eizell- und Embryonenspende.
- Entwertung des vorgeburtlichen Verzichts: Bei einer Gametenspende erklären die genetischen Erzeuger vorab den Verzicht auf die elterliche Rolle. Wenn Spenderpersonen einerseits von Pflichten wie Unterhalt oder Sorge befreit werden, andererseits durch den Entwurf jedoch ein Umgangsrecht eingeräumt wird oder aber dem Kind, wird dieser Konsens gebrochen.
Prüfbitten: Das FE-Netz e.V. regt an, die Besonderheiten von Familien nach Gametenspende stärker zu berücksichtigen und von einer Übertragung von Wertungen aus dem Adoptions- und Pflegekinderrecht abzusehen. Der vor der Zeugung getroffene rechtliche Konsens der Beteiligten sollte im Interesse der Rechtssicherheit verlässlich berücksichtigt werden.
[1] A Longitudinal Study of Families Formed Through Reproductive Donation: Parent-Adolescent Relationships and Adolescent Adjustment at Age 14, abrufbar unter https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC5611761/
4. Europäische Perspektive und transnationale Familienrealität (EU-SoHO-Verordnung)
Reproduktionsmedizinische Familiengründungen sind heute in hohem Maße international geprägt. Ein erheblicher Teil der Familien nach Eizell- und Embryonenspende entsteht im Rahmen transnationaler Behandlungen, vor allem innerhalb Europas. Aus Sicht des FE-Netz e.V. berücksichtigt der Referentenentwurf diese transnationale Realität bislang nur unzureichend.
- Europäische Vergleichsperspektive: Ein vergleichender Blick auf das europäische Ausland zeigt, dass zwischen dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft und möglichen Kontakt- oder Umgangsrechten gegenüber Spenderpersonen unterschieden wird. Das gilt insbesondere für Staaten mit einer etablierten Aufklärungskultur – wie das Vereinigte Königreich (HFEA), Schweden oder die Niederlande. Es gibt kein anderes europäisches Land, das ein Umgangsrecht im Feld der assistierten Reproduktion mit Hilfe Dritter vorsieht, auch wenn das Kenntnisrecht zunehmend gestärkt wurde.
- Berücksichtigung der EU-SoHO-Verordnung: Mit der EU-SoHO-Verordnung (Regulation (EU) 2024/1938 über Substances of Human Origin) etabliert die Europäische Union einheitliche Standards für die Rückverfolgbarkeit, Dokumentation und Sicherheit von Keimzellspenden. Vor diesem Hintergrund erscheint es prüfungsbedürftig, wie der Referentenentwurf mit den europäischen Harmonisierungsbestrebungen in Einklang gebracht werden soll.
- Herausforderungen transnationaler Familiengründungen mit Hilfe Dritter: Ein erheblicher Teil der Familien nach Eizell- und Embryonenspende entsteht durch Behandlungen im Ausland. Der Referentenentwurf lässt bislang offen, wie Herkunftsinformationen, Dokumentationspflichten und Auskunftsrechte in diesen transnationalen Konstellationen langfristig abgesichert werden sollen. Die administrative Last wird auf die sozial-rechtlichen Eltern übertragen, das gefährdet die Stabilität der betroffenen Familien.
- Genetische Verwandtschaftsverhältnisse/Halbgeschwister: Im Zusammenhang mit Herkunftsrechten stellt sich zudem die Frage, wie der Zugang zu Informationen über genetische Halbgeschwister und weitere genetische Verwandtschaftsverhältnisse künftig berücksichtigt werden soll. Ein Blick in den Gesetzesentwurf zeigt, dass er zu dieser existentiellen Frage schweigt. Gerade in internationalen Spendenkonstellationen kommt verlässlichen Register- und Dokumentationsstrukturen besondere Bedeutung zu. Die Teilnahme an internationalen und europäisch vernetzten Registern sollte geprüft werden.
Anregung: Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte geprüft werden, wie Herkunftsrechte, Dokumentationspflichten und Registerstrukturen stärker an die europäische und internationale Realität reproduktionsmedizinischer Familiengründungen angepasst werden können. Sinnvoll erscheint die Implementierung verlässlicher staatlicher Kontrollmechanismen für transnationale Spendenkonstellationen, sowie die Anbindung an europäische Registernetzwerke im Rahmen der EU-SoHo-Verordnung.
5. Fragen der Transparenz und Pluralität im Gesetzgebungsverfahren
Der Referentenentwurf berührt zentrale und sensible Fragen des Rechts auf Kenntnis der Abstammung, von Elternschaft und von Familienautonomie. Vor diesem Hintergrund erscheint eine breite und ausgewogene Berücksichtigung unterschiedlicher Betroffenenperspektiven besonders wichtig. Aus Sicht des FE-Netzes stärkt ein transparenter und pluraler Beteiligungsprozess das Vertrauen in die Ausgewogenheit gesetzgeberischer Entscheidungen und trägt dazu bei, unterschiedliche Interessenlagen nachvollziehbar gegeneinander abzuwägen.
Es fällt auf, dass zentrale Begriffe und Regelungsansätze des Referentenentwurfs Positionen aufgreifen, die umstrittenen Positionen[1] des Vereins „Spenderkinder“ entsprechen. Hierzu zählen insbesondere die Fixierung auf und die rechtliche Betonung der genetischen Abstammung, sowie die Vorstellung einer Eltern-Kind-Beziehung zwischen Kind und Spender:in. Man legt großen Wert darauf, etablierte Begrifflichkeiten wie „Spender“ konsequent durch „genetischer Vater“ bzw. „genetische Mutter“ zu ersetzen und die Spender werden als „Elternteil“ betrachtet. Auf diese Weise soll das bestehende rechtliche Familienverständnis unterlaufen und begrifflich umdefiniert werden. Damit wird die soziale Elternschaft begrifflich zurückgestuft, wodurch systematisch Anknüpfungspunkte für umfassende Umgangsansprüche geschaffen werden, wie sie hier im Gesetzesentwurf geplant werden. Zudem vertritt der Verein eine fundamentale Ablehnung gegenüber der Eizell- und Embryonenspende, die dort unter dem Begriff der „gespaltenen Mutterschaft“ gefasst und ethisch wie rechtlich abgelehnt wird.
Wir weisen darauf hin, dass die zuständige Referatsleiterin für Kindschaftsrecht im BMJV, Christina Motejl („Stina“), Gründungsmitglied des Vereins „Spenderkinder“ ist und als Vorstandsmitglied für diesen Verein im Lobbyregister gelistet wird. Sie ist seit fast zwanzig Jahren bekannt als Initiatorin, Gründerin, langjährige Sprecherin und Bundestags-Sachverständige des Vereins „Spenderkinder“.
Dem FE-Netz e.V. liegt nicht daran, die Kritik am Referentenentwurf des KiMoG ad personam zu führen, doch unabhängig von der persönlichen Integrität der Beteiligten wirft diese enge Verbindung zwischen langjähriger Interessenvertretung in genau diesem Bereich und ministerieller Regelungsarbeit Fragen nach der Wahrnehmung von Neutralität im Gesetzgebungsverfahren auf.
Der Referentenentwurf macht auf uns den Eindruck, dass die Sichtweise des Vereins „Spenderkinder“ im Vergleich zu anderen Perspektiven, priorisiert wurde. So entsprechen die vorgeschlagene Einführung einklagbarer Umgangsrechte für Spenderpersonen (§1688 BGB-E) sowie der Fokus auf die genetische Verwandtschaft zum Spender, den langjährigen Kernforderungen des Vereins „Spenderkinder“.
Besonders kritisch zu analysieren ist in diesem Zusammenhang die terminologische Neuausrichtung des Referentenentwurfs. Während das geltende Recht in Deutschland – etwa das Samenspenderegistergesetz (SaRegG) – konsequent die etablierten Begriffe „Samenspende“ und „Spender“ verwendet, führt der hier vorliegende Entwurf systematisch Bezeichnungen wie „leiblicher, nicht rechtlicher Elternteil“ ein und ordnet so die Spendepersonen den „leiblichen Eltern“ zu. Die Einführung dieser ideologisch aufgeladenen und umkämpften Begriffe, für die Bezeichnung der spendenden Personen im aktuellen Referentenentwurf, entspricht der sprachlichen Systematik des genannten Vereins. Im Begründungstext des Referentenentwurfs taucht als Spezifizierung das Wort „genetischer Vater“ auf, weil man sicher gemerkt hat, dass die leibliche Elternschaft im Kontext der Eizell- und Embryonenspende nicht zutrifft. Im Sinne einer konsistenten Rechtssprache ist stattdessen die Beibehaltung einer neutralen und biologisch-medizinisch orientierten Gesetzessprache zu fordern, die sich an Begriffen wie „Gametenspender“, „Eizellspenderin“ oder „Samenspender“ ausrichtet. Es gilt zu verhindern, dass das Verhältnis zwischen Kind und Spenderperson bereits in den Motiven des Gesetzgebers begrifflich als familiäre bzw. elterliche Beziehung vorgeprägt und so die Position der sozialen Elternschaft rechtlich, sprachlich und moralisch geschwächt wird.
Diese Einordnung ist Voraussetzung dafür, dass Gametenspendekonstellationen fortan in der Kategorie „leibliche, nicht rechtliche Eltern“ lediglich ungenau mitlaufen. Auf die Besonderheiten der Gametenspendekonstellationen wird dann im Gesetzestext nicht eingegangen und es wird nicht mehr deutlich, dass Spenderpersonen keine zur Adoption freigebenden Eltern, keine Co-Eltern und auch keine eigentlichen Elternteile sind, sondern Personen, die vor der Zeugung rechtsverbindlich auf jede elterliche Rolle verzichtet haben.“
Während die Perspektive einer spezifischen Interessenvertretung, deren Vorstandsmitglied Frau Christina Motejl ist, detailreich umgesetzt wird, bleiben die psychosoziale Realität und die Schutzbedürfnisse der durch Samen-, Eizell- und Embryonenspende entstandenen Familien unberücksichtigt. Eine offene, gleichberechtigte Auseinandersetzung mit diesen alternativen Perspektiven, die es in Deutschland gibt, ist notwendig, um der Vielfalt gelebter Familienrealitäten gerecht zu werden.
FE-Netz e.V. regt daher an, die Auswirkungen der vorgesehenen Regelungen auf sämtliche betroffene Familienformen nochmals vertieft zu überprüfen und bei der ministeriellen Erarbeitung die strikte Neutralität, Unabhängigkeit und Ausgewogenheit staatlicher Gesetzgebung gegenüber privaten Verbandstätigkeiten erkennbar zu wahren. Die Vielfalt der fachlichen, wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Perspektiven hinsichtlich der Gametenspende sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren wahrnehmbar einbezogen werden. Ein transparenter und pluralistischer Beteiligungsprozess ist unerlässlich, um das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Objektivität der gesetzgeberischen Tätigkeit zu erhalten und nachhaltig zu stärken.
3Vgl. die Vereinshistorie der Website spenderkinder.de; Stellungnahmen des Vereins „Spenderkinder“ zu Kindschaftsrechtsreformen, in denen „genetische Eltern“ als normative Begrifflichkeit verankert werden soll; Publikationen der Plattform spenderkinder.de zur Problematik der Eizell- und Embryonenspende und Lobbyregister des Deutschen Bundestages (Eintragung des Vereins „Spenderkinder“) sowie die Stellungnahme des Vereins Spenderkinder zu den Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Abstammungsrechts und den Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts: Modernisierung von Sorgerecht, Umgangsrecht und Adoptionsrecht vom 15. Januar 2024, abrufbar unter https://www.spenderkinder.de/2024/02/
V. Fazit und vorgeschlagene Maßnahmen
Der Referentenentwurf regelt die besonderen Konstellationen der Eizell- und Embryonenspende bislang nicht ausreichend. Dadurch entstehen Auslegungsfragen hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 1691 BGB-E auf genetische Spenderpersonen. Aus Sicht des FE-Netz e.V. bedürfen die daraus resultierenden Fragen im Hinblick auf Herkunftsrechte, Elternrechte, Kindeswohl und Familienstabilität einer vertieften Prüfung im weiteren Gesetzgebungsverfahren.
Das FE-Netz e.V. möchte mit dieser Stellungnahme einen Beitrag zur fachlichen Diskussion des Referentenentwurfs leisten und auf Aspekte hinweisen, die aus Sicht von Familien nach Eizell- und Embryonenspende einer näheren Betrachtung bedürfen. Ziel ist ein modernes und rechtssicheres Kindschaftsrecht, das Herkunftsrechte, Kindeswohl und die Stabilität bestehender Familienverhältnisse gleichermaßen berücksichtigt.
Vor diesem Hintergrund regen wir an, den Referentenentwurf in einzelnen Punkten weiter zu prüfen und die besonderen Herausforderungen transnationaler Familiengründungen mit Hilfe Dritter, stärker zu berücksichtigen. Die folgenden Anregungen sollen hierzu einen Beitrag leisten:
- Kohärente Regelungen für Eizell- und Embryonenspende: Schaffung eines rechtssicheren und konsistenten gesetzlichen Rahmens für Familien nach Eizell- und Embryonenspende, analog zu den Regelungen zur Samenspende.
- Bereichsausnahme beim Umgangsrecht: Verankerung einer klaren gesetzlichen Ausnahme in § 1691 BGB-E (vorgeschlagener Absatz 4), die einklagbare Umgangsrechte für Eizell- und Embryonenspenderinnen sowie abgebende genetische Erzeuger ausschließt.
- Abgrenzung von Herkunftsrecht und Umgangsrecht: Sicherstellung einer klaren gesetzlichen Unterscheidung zwischen dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft und möglichen Umgangs- oder Kontaktrechten genetischer Spenderpersonen.
- Schaffung eines Embryonenspendenregisters: Gesetzliche Verankerung und adäquate Budgetierung für ein staatliches Register für Embryonenspenden zur Absicherung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung.
- Anschluss an den europäischen Rechtsrahmen: Verzahnung des nationalen Rechts an den harmonisierten europäischen Rechtsrahmen (EU-SoHO-Verordnung), um Herkunftsdaten und Spendenlimits staatenübergreifend zu verwalten.
- Einbeziehung genetischer Halbgeschwister: Ausrichtung der Identitätsfindung von Kindern auf die Realität internationaler Registerstrukturen, um auch den Bezug zu genetischen Halbgeschwistern datenschutzkonform zu ermöglichen.
FE-Netz e.V. steht dem Bundesministerium der Justiz sowie den zuständigen Ausschüssen des Deutschen Bundestages für eine vertiefte fachliche Erörterung, im Rahmen der anstehenden Verbändeanhörungen, gerne zur Verfügung.
Gez. der Vorstand FE-Netz e.V.:
Stellungnahme FE-Netz zum Referentenentwurf des BMJ zur Modernisierung des Kindschaftsrechts KiMoG Juli 2026 (PDF)
Weitere Stellungnahmen
- Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbund (djb):
https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st26-24.
Auch sie sehen die geplante Gametenspende-Regelung kritisch, würden Auskunftsanspruch und Umgangsrecht streichen. - Stellungnahme des DI-Netz e.V. (Familien nach donogener Insemination):
https://di-netz.de/stellungnahme-des-di-netzes-zum-referentenentwurf-des-kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz-kindern-nicht-den-samenspender-als-elternteil-aufdraengen/ - Presseerklärung DI-Netz e.V.:
https://di-netz.de/presseerklaerung-des-di-netzes-zum-referentenentwurf-des-kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz-kimog/
